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FINANZIERUNGSANTRAG

grundbuch-finanzierung

III. Abteilung: Grundpfandrechte

Abteilung III

Die Grundschuld ist die Belastung eines Grundstücks in der Weise, daß an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen ist (§ 1191 BGB).

Der Begriff der Grundschuld ist genau in § 1191 BGB festgelegt. Der § 1191 BGB hat den gleichen Wortlaut wie § 1113 BGB (die Hypothek), nur mit dem wesentlichen Unterschied, daß folgende Worte fehlen: "zur Befriedigung wegen einer ihm zustehenden Forderung". Hieraus ergibt sich, da? zum Unterschied von der Hypothek die Grundschuld nicht an eine Forderung gebunden ist. Sie ist also eine dingliche Schuld und von ihrem Rechtsgrund losgelöst.

Auch die Grundschuld wird meist zur Sicherung einer Forderung bestellt. Der Grundstückseigentümer, der einen Kredit benötigt, kann die Grundschuld sofort zugunsten des Kreditgebers bestellen (Fremdgrundschuld). Der Eigentümer kann auch die Grundschuld für sich selbst im Grundbuch eintragen lassen zu Lasten seines eigenen Grundstücks (Originäre Eigentümergrundschuld § 1196 BGB). Der Zweck der Bestellung der Eigentümergrundschuld liegt darin, daß sich der Eigentümer des Grundstücks eine absolute Rangstelle verschafft zur künftigen Verwertung der Grundschuld, d.h. er kann die Grundschuld an einen anderen abtreten oder verpfänden und sich damit Kredit verschaffen. Hat der Kreditgeber dem Eigentümer des Grundstücks den Kredit nicht gegeben, obwohl die Grundschuld bereits zu seinen Gunsten im Grundbuch als Belastung auf dem Grundstück des Grundstückeigentümers eingetragen ist, dann bleibt die Grundschuld trotzdem bestehen, weil die Grundschuld nicht an das Bestehen der Forderung gebunden ist. Der Grundstückseigentümer hat nur einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Kreditgeber auf Rückgewähr der Grundschuld. Die Grundschuld kann als Brief- oder Buchgrundschuld bestellt werden.

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