Grundbuch-Lexikon

Das Grundbuch ist in erster Linie für Hauskäufer relevant. Sie sollten vor dem Erwerb den Grundbucheintrag der Immobilie einsehen, um Überraschungen bezüglich wertmindernder Vorlasten zu vermeiden. Hierzu finden Sie im Grundbuch-Lexikon Informationen im Abschnitt Reallast. Zudem müssen Hauskäufer veranlassen, dass der Besitzerwechsel im Grundbuch registriert wird. Welche Schritte dazu notwendig sind und welche Informationen das Grundbuch speichert, erfahren Sie ebenfalls hier in unserem Grundbuch-Lexikon.
Unser Grundbuch-Lexikon erklärt die Funktion des Grundbuchs
Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte (z.B. Erbbaurecht) sind ein abgegrenzter Teil der Erdoberfläche (§ 905 BGB) und werden im Grundbuch registriert. Das Grundbuch wird vom Grundbuchamt geführt. Grundbuchamt ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück gelegen ist. Sämtliche Grundstücke unterliegen dem Grundbuchzwang, d.h. sie müssen im Grundbuch eingetragen werden.
Wer das Grundbuch einsehen darf
Jeder, der ein berechtigtes Interesse darlegen kann, darf in das betreffende Grundbuch Einsicht nehmen (z. B. Käufer). Notare sind von der Darlegung eines berechtigten Interesses befreit.Die zum Grundbuch eingereichten Urkunden und Verfügungen des Grundbuchamtes werden in Grundbuchakten zusammengefasst; für jedes selbständige Grundstück wird ein gesondertes Grundbuchblatt angelegt. Es erhält eine laufende Nummer und wird mit anderen Grundbuchblättern des gleichen Bezirks in einem Band zusammengefasst.
Die Grundbuchblätter werden nach einheitlichem Muster geführt und sind wie folgt gegliedert:
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| Abteilung I : Eigentümer | |
| Abteilung II: Beschränkungen und Belastungen des Grundstücks - Persönliche Dienstbarkeiten | |
| Abteilung III: Grundpfandrechte - Hypothek - Grundschuld - Rentenschuld |







