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FINANZIERUNGSANTRAG

grundbuch-finanzierung

Hauskäufer sollten das Grundbuch, welches beim Amtsgericht geführt wird, vor dem Grundstücks- oder Hauskauf einsehen, um Überraschungen bezüglich wertmindernder Vorlasten zu vermeiden. Welche Vorlasten es gibt, wo sie stehen und wie das Grundbuch insgesamt aufgebaut ist, erfahren Sie hier in unserem Lexikon.

Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte (z.B. Erbbaurecht) sind ein abgegrenzter Teil der Erdoberfläche (§ 905 BGB) und werden im Grundbuch registriert. Das Grundbuch wird vom Grundbuchamt geführt. Grundbuchamt ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück gelegen ist. Sämtliche Grundstücke unterliegen dem Grundbuchzwang, d.h. sie müssen im Grundbuch eingetragen werden.
Jeder, der ein berechtigtes Interesse darlegen kann, darf in das betreffende Grundbuch Einsicht nehmen (z. B. Käufer). Notare sind von der Darlegung eines berechtigten Interesses befreit.
Die zum Grundbuch eingereichten Urkunden und Verfügungen des Grundbuchamtes werden in Grundbuchakten zusammengefasst; für jedes selbständige Grundstück wird ein gesondertes Grundbuchblatt angelegt. Es erhält eine laufende Nummer und wird mit anderen Grundbuchblättern des gleichen Bezirks in einem Band zusammengefasst.

Die Grundbuchblätter werden nach einheitlichem Muster geführt und sind wie folgt gegliedert:

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