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Gesetzestexte zum Grundbuch

§3 Wohnungsbau-Prämiengesetz 1996

Höhe der Prämie

Artikel 1

Die Prämie bemißt sich nach den im Sparjahr (§ 4 Abs. 1) geleisteten prämienbegünstigten Aufwendungen. Sie beträgt 10 vom Hundert der Aufwendungen.

Artikel 2

Die Aufwendungen des Prämienberechtigten sind je Kalenderjahr bis zu einem Höchstbetrag von 1 000 Deutsche Mark, bei Ehegatten (Absatz 3) zusammen bis zu 2 000 Deutsche Mark prämienbegünstigt. Die Höchstbeträge stehen den Prämienberechtigten gemeinsam zu (Höchstbetragsgemeinschaft).

Artikel 3

Ehegatten im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, welche nach § 26b des Einkommensteuergesetzes zusammen veranlagt werden oder, falls eine Veranlagung zur Einkommensteuer nicht durchgeführt wird, die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes erfüllen.