Gesetzestexte zum Grundbuch
§3 Wohnungsbau-Prämiengesetz 1996
Höhe der Prämie
Artikel 1
Die Prämie bemißt sich nach den im Sparjahr (§ 4 Abs. 1) geleisteten prämienbegünstigten Aufwendungen. Sie beträgt 10 vom Hundert der Aufwendungen.
Artikel 2
Die Aufwendungen des Prämienberechtigten sind je Kalenderjahr bis zu einem Höchstbetrag von 1 000 Deutsche Mark, bei Ehegatten (Absatz 3) zusammen bis zu 2 000 Deutsche Mark prämienbegünstigt. Die Höchstbeträge stehen den Prämienberechtigten gemeinsam zu (Höchstbetragsgemeinschaft).
Artikel 3
Ehegatten im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, welche nach § 26b des Einkommensteuergesetzes zusammen veranlagt werden oder, falls eine Veranlagung zur Einkommensteuer nicht durchgeführt wird, die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes erfüllen.