Gesetzestexte zum Grundbuch
§2a Wohnungsbau-Prämiengesetz 1996
Einkommensgrenze
Die Einkommensgrenze beträgt 50 000 Deutsche Mark, bei Ehegatten (§ 3 Abs. 3) 100 000 Deutsche Mark. Maßgebend ist das zu versteuernde Einkommen (§ 2 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes) des Sparjahrs (§ 4 Abs. 1). Bei Ehegatten ist das zu versteuernde Einkommen maßgebend, das sich bei einer Zusammenveranlagung nach § 26b des Einkommensteuergesetzes ergeben hat oder, falls eine Veranlagung nicht durchgeführt worden ist, ergeben würde.