Gesetzestexte zum Grundbuch
§1 Wohnungsbau-Prämiengesetz 1996
Pämienberechtigte
Unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Personen im Sinne des § 1 Abs. 1 oder 2 oder Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes, die das 16. Lebensjahr vollendet haben oder Vollwaisen sind, können für Aufwendungen zur Förderung des Wohnungsbaus eine Prämie erhalten. Voraussetzung ist, daß 1. die Aufwendungen nicht vermögenswirksame Leistungen darstellen, für die Anspruch auf ArbeitnehmerSparzulage nach § 13 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes besteht, und 2. das maßgebende Einkommen des Prämienberechtigten die Einkommensgrenze (§ 2a) nicht überschritten hat.