Gesetzestexte zum Grundbuch
§ 2...
§ 2a...
§ 2b...
§ 3...
§ 4...
§ 5...
§ 5a...
§ 6...
§ 7...
§ 8...
§ 8a...
§ 8b...
§ 9...
§ 10...
§ 11...
§ 12...
§ 13...
§ 14...
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§ 18...
§ 18a...
§ 18b...
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§ 18d...
§ 18e...
§ 18f...
§ 19...
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§ 27...
§ 28...
§ 29...
§ 32...
§ 33...
§ 33b...
§ 34...
§5a Wohnungsbindungsgesetz
Sondervorschriften für Gebiete mit erhöhtem Wohnungsbedarf
Die Landesregierungen werden ermächtigt, für Gebiete mit erhöhtem Wohnungsbedarf Rechtsverordnungen zu erlassen, die befristet oder unbefristet bestimmen, daß der Verfügungsberechtigte eine frei- oder bezugsfertig werdende Wohnung nur einem von der zuständigen Stelle benannten Wohnungsuchenden zum Gebrauch überlassen darf. Die zuständige Stelle hat dem Verfügungsberechtigten mindestens drei wohnberechtigte Wohnungsuchende zur Auswahl zu benennen. Bei der Benennung sind ungeachtet des Satzes 4 insbesondere die Personengruppen nach § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes vorrangig zu berücksichtigen; sind schwangere Frauen wohnberechtigte Wohnungsuchende, haben sie Vorrang vor den anderen Personengruppen. Für die Benennung gelten die Vorschriften des § 4 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 sinngemäß; im übrigen können in der Rechtsverordnung nähere Bestimmungen darüber getroffen werden, nach welchen weiteren Gesichtspunkten die Benennung erfolgen soll.