Gesetzestexte zum Grundbuch
§ 2...
§ 2a...
§ 2b...
§ 3...
§ 4...
§ 5...
§ 5a...
§ 6...
§ 7...
§ 8...
§ 8a...
§ 8b...
§ 9...
§ 10...
§ 11...
§ 12...
§ 13...
§ 14...
§ 15...
§ 16...
§ 17...
§ 18...
§ 18a...
§ 18b...
§ 18c...
§ 18d...
§ 18e...
§ 18f...
§ 19...
§ 20...
§ 21...
§ 22...
§ 23...
§ 25...
§ 26...
§ 27...
§ 28...
§ 29...
§ 32...
§ 33...
§ 33b...
§ 34...
§26 Wohnungsbindungsgesetz
Ordnungswidrigkeiten
Artikel 1
Ordnungswidrig handelt, wer 1.entgegen § 2a Abs. 1 eine Mitteilung nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 2.eine Wohnung entgegen § 4 Abs. 2 bis 5 oder entgegen den nach § 5a erlassenen Vorschriften zum Gebrauch überläßt oder beläßt, 3.eine Wohnung entgegen § 6 selbst benutzt oder leerstehen läßt, 4.für die Überlassung einer Wohnung ein höheres Entgelt fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, als nach den §§ 8 bis 9 zulässig ist, oder 5.eine Wohnung entgegen § 12 verwendet, anderen als Wohnzwecken zuführt oder baulich verändert.
Artikel 2
Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Deutsche Mark je Wohnung, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 mit einer Geldbuße bis zu 20.000 Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Deutsche Mark und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Deutsche Mark geahndet werden.
Artikel 3
Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 4 kann mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Deutsche Mark geahndet werden, wenn jemand vorsätzlich oder leichtfertig ein wesentlich höheres Entgelt fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, als nach den §§ 8 bis 9 zulässig ist.