Gesetzestexte zum Grundbuch
§ 2...
§ 2a...
§ 2b...
§ 3...
§ 4...
§ 5...
§ 5a...
§ 6...
§ 7...
§ 8...
§ 8a...
§ 8b...
§ 9...
§ 10...
§ 11...
§ 12...
§ 13...
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§ 15...
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§ 18...
§ 18a...
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§ 32...
§ 33...
§ 33b...
§ 34...
§12 Wohnungsbindungsgesetz
Zweckentfremdung, bauliche Veränderung
Artikel 1
Die Wohnung darf ohne Genehmigung der zuständigen Stelle nicht zu Zwecken einer dauernden Fremdenbeherbergung, insbesondere einer gewerblichen Zimmervermietung, verwendet oder anderen als Wohnzwecken zugeführt werden.
Artikel 2
Die Wohnung darf ohne Genehmigung der zuständigen Stelle nicht durch bauliche Maßnahmen derart verändert werden, daß sie für Wohnzwecke nicht mehr geeignet ist.
Artikel 3
Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse oder ein überwiegendes berechtigtes Interesse des Verfügungsberechtigten oder eines Dritten an der Verwendung oder Änderung der Wohnung gemäß Absatz 1 oder 2 besteht. Die Genehmigung kann befristet, bedingt oder unter Auflagen, insbesondere auch unter der Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen in angemessener Höhe, erteilt werden. Im übrigen gilt § 7 Abs. 3 Satz 2 entsprechend.
Artikel 4
Wer den Vorschriften des Absatzes 1 oder 2 zuwiderhandelt, hat auf Verlangen der zuständigen Stelle die Eignung für Wohnzwecke auf seine Kosten wiederherzustellen und die Wohnung einem Wohnungsuchenden gemäß § 4 zum Gebrauch zu überlassen.
Artikel 5
Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Teile einer Wohnung.