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Gesetzestexte zum Grundbuch

§11 Wohnungsbindungsgesetz

Kündigungsrecht des Mieters

Artikel 1

Der Mieter ist im Falle einer Erklärung des Vermieters nach § 10 berechtigt, das Mietverhältnis spätestens am dritten Werktag des Kalendermonats, von dem an die Miete erhöht werden soll, für den Ablauf des nächsten Kalendermonats zu kündigen.

Artikel 2

Kündigt der Mieter gemäß Absatz 1, so tritt die Mieterhöhung nach § 10 nicht ein.

Artikel 3

Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.