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Gesetzestexte zum Grundbuch

§13 Wirtschaftssicherstellungsgesetz

Besondere Vorschriften für das Strafverfahren

Artikel 1

1 Soweit für Straftaten nach § 1 das Amtsgericht sachlich zuständig ist, ist örtlich zuständig das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Landgericht seinen Sitz hat. 2 Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung1 die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts abweichend regeln, soweit dies mit Rücksicht auf die Wirtschafts- oder Verkehrsverhältnisse, den Aufbau der Verwaltungsbehörden oder andere örtliche Bedürfnisse zweckmäßig erscheint. 3 Die Landesregierung kann diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.

Artikel 2

Im Strafverfahren wegen einer Zuwiderhandlung im Sinne des § 1 gelten die §§ 49 , 63 Abs. 1 bis 3 Satz 1 und § 76 Abs. 1 , 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten über die Beteiligung der Verwaltungsbehörde im Verfahren der Staatsanwaltschaft und im gerichtlichen Verfahren entsprechend.