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Gesetzestexte zum Grundbuch

§11 Wirtschaftssicherstellungsgesetz

Verfahren

Artikel 1

1 Im Strafverfahren ist die Abführung des Mehrerlöses im Urteil auszusprechen. 2 Für das selbständige Verfahren gelten § 440 Abs. 1, 2 und § 441 Abs. 1 bis 3 der Strafprozeßordnung entsprechend.

Artikel 2

1 Im Bußgeldverfahren ist die Abführung des Mehrerlöses im Bußgeldbescheid auszusprechen. 2 Im selbständigen Verfahren steht der von der Verwaltungsbehörde zu erlassende Bescheid einem Bußgeldbescheid gleich.