zur Startseite von Dr. Klein & Co. AG

Gesetzestexte zum Grundbuch

§1 Wirtschaftssicherstellungsgesetz

Strafbare Verstöße gegen Sicherstellungsvorschriften

Artikel 1

Wer eine Zuwiderhandlung nach 1. § 18 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes, 2. § 26 des Verkehrssicherstellungsgesetzes, 3. § 22 des Ernährungssicherstellungsgesetzes, 4. § 28 des Wassersicherstellungsgesetzes begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Artikel 2

Der Versuch ist strafbar.

Artikel 4

Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.