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Gesetzestexte zum Grundbuch

§35 Neubaumietenverordnung

Im Land Berlin gilt § 1 Abs. 1 der Verordnung in folgender Fassung: '(1) Diese Verordnung ist anzuwenden auf preisgebundene Wohnungen, die nach dem 24. Juni 1948 bezugsfertig geworden sind oder bezugsfertig werden.'