Gesetzestexte zum Grundbuch
§6 Investitionszulagengesetz 1999
Anwendung der Abgabenverordnung, Festsetzung und Auszahlung
Artikel 1
Die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung sind entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für § 163 der Abgabenordnung. In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Verwaltungsakte der Finanzbehörden ist der Finanzrechtsweg, gegen die Versagung von Bescheinigungen ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
Artikel 2
Die Investitionszulage ist nach Ablauf des Wirtschaftsjahrs oder Kalenderjahrs festzusetzen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe aus den Einnahmen an Einkommensteuer oder Körperschaftssteuer auszuzahlen.