zur Startseite von grundbuch.de

Gesetzestexte zum Grundbuch

§7 Investitionszulagengesetz 1996

Anwendung der Abgabenordnung, Festsetzung und Auszahlung

Artikel 1

Die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung sind entsprechend anzuwenden. 2Dies gilt nicht für § 163 der Abgabenordnung. 3In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die aufgrund dieses Gesetzes ergehenden Verwaltungsakte der Finanzbehörden ist der Finanzrechtsweg gegeben.

Artikel 2

Die Investitionszulage ist nach Ablauf des Wirtschaftsjahrs festzusetzen und innerhalb von 3 Monaten nach Bekanntgabe des Bescheids aus den Einnahmen an Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer auszuzahlen.