Gesetzestexte zum Grundbuch
§7 Investitionszulagengesetz 1996
Anwendung der Abgabenordnung, Festsetzung und Auszahlung
Artikel 1
Die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung sind entsprechend anzuwenden. 2Dies gilt nicht für § 163 der Abgabenordnung. 3In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die aufgrund dieses Gesetzes ergehenden Verwaltungsakte der Finanzbehörden ist der Finanzrechtsweg gegeben.
Artikel 2
Die Investitionszulage ist nach Ablauf des Wirtschaftsjahrs festzusetzen und innerhalb von 3 Monaten nach Bekanntgabe des Bescheids aus den Einnahmen an Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer auszuzahlen.