Gesetzestexte zum Grundbuch
§4 Investitionszulagengesetz 1996
Bemessungsgrundlage
Artikel 1
Bemessungsgrundlage für die Investitionszulage ist die Summe der Anschaffungs- und Herstellungskosten der im Wirtschaftsjahr abgeschlossenen begünstigten Investitionen.
Artikel 2
In die Bemessungsgrundlage können die im Wirtschaftsjahr geleisteten Anzahlungen auf Anschaffungskosten und entstandenen Teilherstellungskosten einbezogen werden.
Artikel 3
In den Fällen des Satzes 2 dürfen im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung der Wirtschaftsgüter die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei der Bemessung der Investitionszulage nur berücksichtigt werden, soweit sie die Anzahlungen oder Teilherstellungskosten übersteigen.
Artikel 4
§ 7 a Abs. 2 Satz 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.