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Gesetzestexte zum Grundbuch

§4 Investitionszulagengesetz 1996

Bemessungsgrundlage

Artikel 1

Bemessungsgrundlage für die Investitionszulage ist die Summe der Anschaffungs- und Herstellungskosten der im Wirtschaftsjahr abgeschlossenen begünstigten Investitionen.

Artikel 2

In die Bemessungsgrundlage können die im Wirtschaftsjahr geleisteten Anzahlungen auf Anschaffungskosten und entstandenen Teilherstellungskosten einbezogen werden.

Artikel 3

In den Fällen des Satzes 2 dürfen im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung der Wirtschaftsgüter die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei der Bemessung der Investitionszulage nur berücksichtigt werden, soweit sie die Anzahlungen oder Teilherstellungskosten übersteigen.

Artikel 4

§ 7 a Abs. 2 Satz 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.