Gesetzestexte zum Grundbuch
§2 Investitionszulagengesetz 1996
Art der Investitionen
1 Begünstigte Investitionen sind die Anschaffung und die Herstellung von neuen abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die mindestens 3 Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung 1.zum Anlagevermögen eines Betriebs oder einer Betriebsstätte im Fördergebiet gehören, 2.in einer Betriebsstätte im Fördergebiet verbleiben und 3.in jedem Jahr zu nicht mehr als 10 vom Hundert privat genutzt werden. 2 Nicht begünstigt sind 1.geringwertige Wirtschaftsgüter im Sinne des § 6 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes, 2.Luftfahrzeuge, die der Anspruchsberechtigte vor dem 5. Juli 1990 oder nach dem 31. Oktober 1990 bestellt oder herzustellen begonnen hat, und 3.Personenkraftwagen.