Gesetzestexte zum Grundbuch
§11 Investitionszulagengesetz 1996
Anwendungsbereich
Artikel 1
Dieses Gesetz ist vorbehaltlich des Absatzes 2 bei Investitionen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1990 abgeschlossen werden. Bei Investitionen, die vor dem 1. Januar 1991 abgeschlossen worden sind, ist die Investitionszulagenverordnung vom 4. Juli 1990 (GBl. I Nr. 41 S. 621), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 13. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2775), weiter anzuwenden.
Artikel 2
In dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz schon vor dem 3. Oktober 1990 gegolten hat (Berlin-West), ist dieses Gesetz bei Investitionen anzuwenden, mit denen der Anspruchsberechtigte nach dem 30. Juni 1991 begonnen hat. Dabei gilt abweichend von § 3 Satz 1 und § 5 folgendes: 1. Die Investitionszulage beträgt 12 vom Hundert der Bemessungsgrundlage bei Investitionen, die der Anspruchsberechtigte a.vor dem 1. Januar 1992 abgeschlossen hat oder b.nach dem 31. Dezember 1991 und vor dem 1. Juli 1992 abgeschlossen hat, soweit vor dem 1. Januar 1992 Anzahlungen auf Anschaffungskosten geleistet worden oder Teilherstellungskosten entstanden sind. 2. Die Investitionszulage beträgt 8 vom Hundert der Bemessungsgrundlage bei Investitionen, die der Anspruchsberechtigte a.nach dem 31. Dezember 1991 und vor dem 1. Juli 1992 abgeschlossen hat, soweit die Anschaffungs- oder Herstellungskosten die vor dem 1. Januar 1992 geleisteten Anzahlungen auf Anschaffungskosten oder entstandenen Teilherstellungskosten übersteigen, oder b.nach dem 30. Juni 1992 und vor dem 1. Januar 1993 abgeschlossen hat oder c.vor dem 1. Januar 1993 begonnen sowie nach dem 31. Dezember 1992 und vor dem 1. Januar 1995 abgeschlossen hat, soweit vor dem 1. Januar 1993 Anzahlungen auf Anschaffungskosten geleistet worden oder Teilherstellungskosten entstanden sind. 3. § 5 Abs. 3 ist bei Investitionen anzuwenden, mit denen der Anspruchsberechtigte nach dem 31. Dezember 1995 begonnen hat. Befindet sich die Betriebsstätte im Zeitpunkt des Abschlusses der Investitionen nicht in einem Gebiet, das im jeweils gültigen Rahmenplan nach dem Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe 'Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur' vom 6. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1861) ausgewiesen ist, tritt in § 5 Abs. 3 Nr. 1 an die Stelle der Zahl von 250 Arbeitnehmern die Zahl von 50 Arbeitnehmern.