zur Startseite von grundbuch.de

Gesetzestexte zum Grundbuch

§25 II. Berechnungsverordnung

Abschreibung

Artikel 1

Abschreibung ist der auf jedes Jahr der Nutzung fallende Anteil der verbrauchsbedingten Wertminderung der Gebäude, Anlagen und Einrichtungen. Die Abschreibung ist nach der mutmaßlichen Nutzungsdauer zu errechnen.

Artikel 2

Die Abschreibung soll bei Gebäuden 1 vom Hundert der Baukosten, bei Erbbaurechten 1 vom Hundert der Gesamtkosten nicht übersteigen, sofern nicht besondere Umstände eine Überschreitung rechtfertigen.

Artikel 3

Als besondere Abschreibung für Anlagen und Einrichtungen dürfen zusätzlich angesetzt werden von den in der Wirtschaftlichkeitsberechnung enthaltenen Kosten 1.der Öfen und Herde 3 vom Hundert, 2.der Einbaumöbel 3 vom Hundert, 3.der Anlagen und der Geräte zur Versorgung mit Warmwasser, sofern sie nicht mit einer Sammelheizung verbunden sind 4 vom Hundert, 4.der Sammelheizung einschließlich einer damit verbundenen Anlage zur Versorgung mit Warmwasser 4 vom Hundert, 5.der Hausanlage bei eigenständig gewerblicher Lieferung von Wärme 0,5 vom Hundert, 6.und einer damit verbundenen Anlage zur Versorgung mit Warmwasser 4 vom Hundert, 7.des Aufzugs 2 vom Hundert, 8.der Gemeinschaftsantenne 9 vom Hundert, 9.der maschinellen Wascheinrichtung 9 vom Hundert.