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Gesetzestexte zum Grundbuch

§13 II. Berechnungsverordnung

Fremdmittel

Artikel 1

Fremdmittel sind 1) 1.Darlehen, 2.gestundete Restkaufgelder, 3.gestundete öffentliche Lasten des Baugrundstücks außer der Hypothekengewinnabgabe, 4.kapitalisierte Beträge wiederkehrender Leistungen, namentlich von Rentenschulden, 5.Mietvorauszahlungen, die zur Deckung der Gesamtkosten dienen.

Artikel 2

Vor der Bebauung vorhandene Verbindlichkeiten, die auf dem Baugrundstück dinglich gesichert sind, gelten als Fremdmittel, soweit sie den Wert des Baugrundstücks und der verwendeten Gebäudeteile nicht übersteigen.

Artikel 3

Kapitalisierte Beträge wiederkehrender Leistungen, namentlich von Rentenschulden , dürfen höchstens mit dem Betrage ausgewiesen werden, der bei den Gesamtkosten für die Gegenleistung nach § 10 angesetzt ist. 1) Wegen der Nichtberücksichtigung von Investitionszulagen vgl. Gesetz vom 23.12.1984, abgedruckt unter Nr. 34.