Gesetzestexte zum Grundbuch
§ 1...
§ 2...
§ 3...
§ 4...
§ 5...
§ 5a...
§ 6...
§ 7...
§ 8...
§ 9...
§ 10...
§ 11...
§ 12...
§ 13...
§ 14...
§ 15...
§ 16...
§ 17...
§ 19...
§ 20...
§ 21...
§ 21a...
§ 22...
§ 24...
§ 28...
§ 29...
§ 30...
§ 31...
§ 32...
§ 33...
§ 34...
§ 34a...
§ 35...
§ 35a...
§ 37...
§ 38...
§ 39...
§ 39a...
§ 40...
§ 41...
§ 43...
§ 45...
§ 46...
§9 Hypothekenbankgesetz
Ausgabe von Pfandbriefen
Artikel 1
Hypothekenpfandbriefe sollen nur ausgegeben werden, wenn a.die Laufzeit der Pfandbriefe den Zeitraum nicht wesentlich überschreitet, der mir Rücksicht auf die Laufzeiten der hypothekarischen Darlehen der Hypothekenbank erforderlich ist, und b.bei einem angemessenen teil der neu ausgegebenen Pfandbriefe vorgesehen ist, daß mit der Tilgung der Pfandbriefe spätestens nach Ablauf von einem Drittel der Laufzeit begonnen werden muß. Als Laufzeit der Pfandbriefe gilt der in den Bedingungen vorgesehene Zeitraum vom Beginn der Verzinsung bis zur ursprünglich vereinbarten Fälligkeit. Angemessen im Sinne von Satz 1 Buchstabe b ist der Anteil der dort bezeichneten Pfandbriefe, wenn ihr Anteil an den neu ausgegebenen Pfandbriefen zusammen mit den neu ausgegebenen Pfandbriefen mit einer Laufzeit bis zu 15 Jahren mindestens 40 vom Hundert beträgt.
Artikel 2
Die Ausgabe von Hypothekenpfandbriefen, deren Einlösungswert den Nennwert übersteigt, ist nicht gestattet.