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Eine Übersicht über alle Paragraphen finden Sie jeweils unter den Gesetzestexten angeordnet.
 

§8 Hypothekenbankgesetz

Inhalt der Pfandbriefe; Rückzahlung, Kündigung

Artikel 1

In den Hypothekenpfandbriefen sind die für das Rechtsverhältnis zwischen der Hypothekenbank und Pfandbriefgläubigern maßgebenden Bestimmungen, insbesondere in betreff der Kündbarkeit der Hypothekenpfandbriefe, ersichtlich zu machen.

Artikel 2

Die Hypothekenbank darf auf das Recht zur Rückzahlung der Hypothekenpfandbriefe höchstens für einen Zeitraum von zehn Jahren verzichten. Den Pfandbriefgläubigern das ein Kündigungsrecht nicht eingeräumt werden.

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