Gesetzestexte zum Grundbuch
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§ 41...
§ 43...
§ 45...
§ 46...
§5 Hypothekenbankgesetz
Artikel 2
Für Geschäfte nach Absatz 1 Nr. 2 und 2a stehen die Mitgliedsstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation den Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaften gleich, es sei denn, die Aufsichtsbehörde stellt fest, daß die zu bestellenden Grundpfandrechte einer Hypothek oder Grundschuld nicht gleichwertig sind. Für die Geschäfte nach § 1 Nr. 2 stehen die Europäischen Gemeinschaften und die Europäischen Investitionsbank den inländischen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts gleich.
Artikel 3
Verfügbares Geld dürfen die Hypothekenbanken nutzbar machen 1.durch Anlegung bei geeigneten Kreditinstituten; 2.durch Ankauf ihrer Hypothekenpfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen; 3.durch Ankauf von a.Wechseln und Schecks, die den Anforderungen des § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank entsprechen, b.Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen, Schatzwechseln und Schatzanweisungen, deren Schuldner der Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land die Europäischen Gemeinschaften, ein anderer Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaften oder die Europäische Investitionsbank sind, c.Schuldverschreibungen, für deren Verzinsung und Rückzahlung eine der unter Buchstabe b bezeichneten Stellen die Gewährleistung übernommen hat, d.anderen zum amtlichen Börsenhandel zugelassenen Schuldverschreibungen; 4.durch Beleihung von Wertpapieren nach einer von der Hypothekenbank aufzustellenden Anweisung. Die Anweisung hat die beleihungsfähigen Papiere und die zulässige Höhe der Beleihung festzusetzen; 5.durch Anlegung in Investmentanteilen an einem nach dem Grundsatz der Risikomischung angelegten Vermögen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft oder von einer ausländischen Investmentgesellschaft, die zum Schutz der Anteilinhaber einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt, ausgegeben wurden, wenn nach den Vertragsbedingungen oder Satzung der Kapitalanlagegesellschaft oder der Investmentgesellschaft das Vermögen nur in den Schuldtiteln der Nummern 2 und 3 und in Bankguthaben angelegt werden darf.
Artikel 4
Der Erwerb von Grundstücken ist den Hypothekenbanken nur zur Verhütung von Verlusten an Hypotheken und zur Beschaffung von Geschäftsräumen sowie von Wohnräumen für ihre Betriebsangehörigen gestattet.