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Gesetzestexte zum Grundbuch

§46 Hypothekenbankgesetz

Weitere Übergangsvorschriften

Artikel 1

Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Hypothekenbanken unterliegen den Vorschriften des § 5 insoweit nicht, als sie bis zum 1. Mai 1898 gemäß den Bestimmungen ihrer Satzung Geschäfte in weiterem als dem in § 5 bezeichneten Umfange betrieben haben.

Artikel 2

Bei einer Hypothekenbank, die von dem Recht des erweiterten Geschäftsbetriebs nach Absatz 1 Gebrauch macht, darf der Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen Hypothekenpfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen den achtundvierzigfachen Betrag des haftenden Eigenkapitals nicht übersteigen; das Erfordernis eines angemessenen haftenden Eigenkapitals nach § 10 des Gesetzes über das Kreditwesen bleibt unberührt. § 7 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.