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Gesetzestexte zum Grundbuch

§4 Hypothekenbankgesetz

Befugnisse der Aufsichtsbehörde

Die Aufsichtsbehörde ist befugt, alle Anordnungen zu treffen, welche erforderlich sind, um den Geschäftsbetrieb der Bank mit den Gesetzen, der Satzung und den sonst in verbindlicher Weise getroffenen Bestimmungen im Einklang zu erhalten.