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Gesetzestexte zum Grundbuch

§39 Hypothekenbankgesetz

Straftat oder Ordnungswidrigkeit eines Geschäftsleiters

§ 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten über Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen ist auch dann anzuwenden, wenn ein Geschäftsleiter einer Hypothekenbank, der nicht nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Hypothekenbank berufen ist, eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen hat.