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Gesetzestexte zum Grundbuch

§38 Hypothekenbankgesetz

Ordnungswidrigkeit

Artikel 1

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig für eine Hypothekenbank Hypothekenpfandbriefe ohne die nach § 30 Abs. 3 erforderliche Bescheinigung in Verkehr bringt.

Artikel 2

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.