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Gesetzestexte zum Grundbuch

§35a Hypothekenbankgesetz

Rücknahme der Betriebserlaubnis; Überschreitung der Umlaufgesetze

Artikel 1

Die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb eine Hypothekenbank (§ 32 des Gesetzes über das Kreditwesen) kann zurückgenommen werden, wenn das Grundkapital unter den in § 2 Abs. 2 bezeichneten Mindestnennbetrag herabgesetzt wird.

Artikel 2

Überschreitet der Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen Hypothekenpfandbriefe die in § 7 bezeichnete Grenze, so kann die Aufsichtsbehörde anordnen, daß die Bank ihren Jahresreingewinn ganz oder teilweise so lange in die Rücklagen einzustellen hat, bis die gesetzliche Umlaufsgrenze wieder hergestellt ist. Die Aufsichtsbehörde darf diese Anordnung erst treffen, wenn die Hypothekenbank den Mangel nicht innerhalb einer von der Aufsichtsbehörde zu bestimmenden Frist behoben hat. Beschlüsse über die Gewinnausschüttung sind insoweit nichtig, als sie einer Anordnung nach Satz 1 widersprechen.