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Gesetzestexte zum Grundbuch

§28 Hypothekenbankgesetz

Inhalt des Jahresabschlusses

Artikel 1

Im Anhang des Jahresabschlusses sind anzugeben 1.die Zahl der im Hypothekenregister eingetragenen Hypotheken und deren Verteilung mit den als Deckung in Ansatz gebrachten Beträgen a.nach ihrer Höhe in Stufen von bis zu einhunderttausend Deutsche Mark, von mehr als einhunderttausend Deutsche Mark bis zu einer Million Deutsche Mark und von mehr als einer Million Deutsche Mark und b.nach den Hauptgebieten, in denen die beliehenen Grundstücke liegen; 1.die Beträge, welche davon auf Hypotheken an gewerblich genutzten und auf solche an Wohnzwecken dienenden Grundstücken sowie auf Hypotheken an Bauplätzen und an unfertigen, noch nicht ertragsfähigen Neubauten fallen; 2.die Zahl der Zwangsversteigerungs- und Zwansverwaltungsverfahren, die am Abschlußstichtag anhängig waren, sowie die Zahl der im Geschäftsjahr durchgeführten Zwangsversteigerungen; 3.die Zahl der Fälle, in denen die Bank während des Geschäftsjahrs Grundstücke zur Verhütung von Verlusten an Hypotheken hat übernehmen müssen; 4.der Gesamtbetrag der Rückstände auf die von den Hypothekenschuldnern zu entrichtenden Zinsen, soweit diese Rückstände nicht bereits in den vorhergehenden Jahren abgeschrieben worden sind; 5.der Gesamtbetrag der im Geschäftsjahr erfolgten Rückzahlungen auf die Hypotheken, getrennt nach den durch Amortisation und den in anderer Weise erfolgten Rückzahlungen.

Artikel 2

Die in Absatz 1 Nr. 3 bis 5 bezeichneten Angaben sind getrennt nach gewerblich genutzten und Wohnzwecken dienenden Grundstücken aufzuführen.