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Gesetzestexte zum Grundbuch

§22 Hypothekenbankgesetz

Deckungsregister

Artikel 1

Die zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe verwendeten Werte sind von der Bank einzeln in ein Register einzutragen. Im Fall des § 6 Abs. 4 sind die als Ersatzdeckung verwendeten Werte gleichfalls in das Register einzutragen; die Eintragung von Wertpapieren hat, soweit es sich nicht um Anteile an Sammelbeständen handelt, die einzelnen Stücke zu bezeichnen.

Artikel 2

Innerhalb des ersten Monats eines jeden Kalenderhalbjahres ist eine von dem nach § 29 bestellten Treuhänder beglaubigte Abschrift der Eintragungen, welche während des letzten Halbjahres in dem Hypothekenregister vorgenommen worden sind, der Aufsichtsbehörde einzureichen. Die Abschrift wird von der Aufsichtsbehörde aufbewahrt.