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Gesetzestexte zum Grundbuch

§1 Hypothekenbankgesetz

Begriffsbestimmung

Artikel 1

Hypothekenbanken sind privatrechtliche Kreditinstitute, deren Geschäftsbereich darauf gerichtet ist, inländische Grundstücke zu beleihen und auf Grund der erworbenen Hypotheken Schuldverschreibungen (Hypothekenpfandbriefe) auszugeben,

Artikel 2

Hypothekenbanken sind privatrechtliche Kreditinstitute, deren Geschäftsbereich darauf gerichtet ist, Darlehen an inländische Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts oder gegen Übernahme der vollen Gewährleistung durch eine solche Körperschaft oder Anstalt zu gewähren (Kommunaldarlehen) und auf Grund der erworbenen Forderungen Schuldverschreibungen (Kommunalschuldverschreibungen) auszugehen.