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Gesetzestexte zum Grundbuch

§10 Heizkostenverordnung

Überschreitung der Höchstsätze

Rechtsgeschäftliche Bestimmungen, die höhere als die in § 7 Abs. 1 und § 8 Abs.1 genannten Höchstsätze von 70 vom Hundert vorsehen, bleiben unberührt.