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Gesetzestexte zum Grundbuch

§68 Grundbuchordnung

Inhalt des neuen Briefes

Artikel 1

Wird ein neuer Brief erteilt, so hat er die Angabe zu enthalten, daß er an die Stelle des bisherigen Briefes tritt.

Artikel 2

Vermerke, die nach den §§ 1140, 1145, 1157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für das Rechtsverhältnis zwischen dem Eigentümer und dem Gläubiger in Betracht kommen, sind auf den neuen Brief zu übertragen.

Artikel 3

Die Erteilung des Briefes ist im Grundbuch zu vermerken.