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Gesetzestexte zum Grundbuch

§60 Grundbuchordnung

Aushändigung des Hypothekenbriefes

Artikel 1

Der Hypothekenbrief ist dem Eigentümer des Grundstücks, im Falle der nachträglichen Erteilung dem Gläubiger auszuhändigen.

Artikel 2

Auf eine abweichende Bestimmung des Eigentümers oder des Gläubigers ist die Vorschrift des § 29 Abs. 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden.