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Gesetzestexte zum Grundbuch

§46 Grundbuchordnung

Löschung von Rechten und Verfügungsbeschränkungen

Artikel 1

Die Löschung eines Rechtes oder einer Verfügungsbeschränkung erfolgt durch Eintragung eines Löschungsvermerks.

Artikel 2

Wird bei der Übertragung eines Grundstücks oder eines Grundstücksteils auf ein anderes Blatt ein eingetragenes Recht nicht mitübertragen, so gilt es in Ansehung des Grundstücks oder des Teils als gelöscht.