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Gesetzestexte zum Grundbuch

§16 Grundbuchordnung

Antrag unter Vorbehalt

Artikel 1

Einem Eintragungsantrag, dessen Erledigung an einen Vorbehalt geknüpft wird, soll nicht stattgegeben werden.

Artikel 2

Werden mehrere Eintragungen beantragt, so kann von dem Antragsteller bestimmt werden, daß die eine Eintragung nicht ohne die andere erfolgen soll.