zur Startseite von grundbuch.de

Gesetzestexte zum Grundbuch

§15 Grundbuchordnung

Vollmachtsvermutung des Notars

Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar beurkundet oder beglaubigt, so gilt dieser als ermächtigt, im Namen eines Antragsberechtigten die Eintragung zu beantragen.