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Gesetzestexte zum Grundbuch

§12b Grundbuchordnung

Vorschriften für Aufbewahrung

Artikel 1

Soweit in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 genannten Gebiet frühere Grundbücher von anderen als den grundbuchführenden Stellen aufbewahrt werden, gilt § 12 entsprechend.

Artikel 2

Absatz 1 gilt außer in den Fällen des § 1Oa entsprechend für Grundakten, die bei den dort bezeichneten Stellen aufbewahrt werden.

Artikel 3

Für Grundakten, die gemäß § 1Oa durch eine andere Stelle als das Grundbuchamt aufbewahrt werden, gilt § 12 mit der Maßgabe, daß abweichend von § 12 auch dargelegt werden muß, daß ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in das Original der Akten besteht.