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Gesetzestexte zum Grundbuch

§117 Grundbuchordnung

Auszug aus dem amtlichen Verzeichnis

Das Grundbuchamt hat die zuständige Behörde um Übersendung eines beglaubigten Auszugs aus dem für die Bezeichnung der Grundstücke im Grundbuch maßgebenden amtlichen Verzeichnis zu ersuchen.