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Gesetzestexte zum Grundbuch

§20 Grunderwerbsteuergesetz

Inhalt der Anzeigen

Artikel 1

Die Anzeigen müssen enthalten: 1. Vorname, Zuname und Anschrift des Veräußerers und des Erwerbers, gegebenenfalls auch, ob und um welche begünstigte Person im Sinne des § 3 Nr. 3 bis 7 es sich bei dem Erwerber handelt; 2. die Bezeichnung des Grundstücks nach Grundbuch, Kataster, Straße und Hausnummer; 3. die Größe des Grundstücks und bei bebauten Grundstücken die Art der Bebauung; 4. die Bezeichnung des anzeigepflichtigen Vorgangs und den Tag der Beurkundung, bei einem Vorgang, der einer Genehmigung bedarf, auch die Bezeichnung desjenigen, dessen Genehmigung erforderlich ist; 5. den Kaufpreis oder die sonstige Gegenleistung (§ 9); 6. den Namen der Urkundsperson.

Artikel 2

Die Anzeigen, die sich auf Anteile an einer Gesellschaft beziehen, müssen außerdem enthalten: 1. die Firma und den Ort der Geschäftsleitung der Gesellschaft, 2. die Bezeichnung des oder der Gesellschaftsanteile.