zur Startseite von grundbuch.de

Gesetzestexte zum Grundbuch

§25 Erbbaurechtsverordnung

Zwangsversteigerung des Grundstücks

Wird das Grundstück zwangsweise versteigert, so bleibt das Erbbaurecht auch dann bestehen, wenn es bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt ist.