LexikaGesetzestexteKostenBaufinanzierung
BGB zum Grundbuch   Grundbuchordnung   
 


Wir helfen Ihnen gerne.
Kostenlos und unverbindlich.
 E-Mail an Dr. Klein


Über Dr. Klein

  • Mehr als 50 Jahre Erfahrung
  • Ehrliche und faire Beratung
  • Schnelle und sichere Online-Abwicklung
  • Kostenlos und unverbindlich
  • ... mehr Gründe für Dr. Klein

Aktuelle Konditionen

Beleihungsauslauf
60 %
ZinsbindungSollzinsEff.
5 Jahre2,482,51
10 Jahre3,063,10
15 Jahre3,403,45
20 Jahre3,613,67
25 Jahre3,693,75
30 Jahre3,713,77

FINANZIERUNGSANTRAG

grundbuch-finanzierung


finanz-newsletter  Das Dr. Klein
  Finanzradar

Wir informieren Sie über die aktuellen Entwicklungen auf dem Finanzmarkt schnell und kostenlos per eMail
... jetzt bestellen


Eine Übersicht über alle Paragraphen finden Sie jeweils unter den Gesetzestexten angeordnet.
 

§19 Erbbaurechtsverordnung

Höhe der Hypothek

Artikel 1

Die Hypothek darf die Hälfte des Wertes des Erbbaurechts nicht übersteigen. Dieser ist anzunehmen gleich der halben Summe des Bauwerts und des kapitalisierten, durch sorgfältige Ermittlung festgestellten jährlichen Mietreinertrags, den das Bauwerk nebst den Bestandteilen des Erbbaurechts unter Berücksichtigung seiner Beschaffenheit bei ordnungsgemäßer Wirtschaft jedem Besitzer nachhaltig gewähren kann. Der angenommene Wert darf jedoch den kapitalisierten Mietreinertrag nicht übersteigen.

Artikel 2

Ein der Hypothek im Range vorgehender Erbbauzins ist zu kapitalisieren und von ihr in Abzug zu bringen. Dies gilt nicht, wenn eine Vereinbarung nach § 9 Abs. 3 Satz 1 getroffen worden ist.

Grundbuch.de empfehlen | Lesezeichen | Impressum | Nutzungsbedingungen | AGB© 2010 Dr. Klein & Co. AG