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Gesetzestexte zum Grundbuch

§15 Erbbaurechtsverordnung

Zustimmung des Grundstückseigentümers

In den Fällen des § 5 darf der Rechtsübergang und die Belastung erst eingetragen werden, wenn dem Grundbuchamt die Zustimmung des Grundstückseigentümers nachgewiesen ist.