Gesetzestexte zum Grundbuch
§8 Energieeinsparungsgesetz
Ordnungswidrigkeiten
Artikel 1
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung 1. nach § 2 Abs. 2 oder 3 über Anforderungen an heizungs- und raumlufttechnische Anlagen sowie Brauchwasseranlagen oder nach § 3 über Anforderungen an den Betrieb solcher Anlagen, 2. nach § 4 Abs. 1 oder 2 über Sonderregelungen, ausgenommen Anforderungen an den Wärmeschutz (§ 1 Abs. 2), oder 3. nach § 7 Abs. 4 über die Art und das Verfahren der Überwachung und über Anzeige- und Nachweispflichten zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
Artikel 2
Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.