zur Startseite von grundbuch.de

Gesetzestexte zum Grundbuch

§3 Eigenheimzulagegesetz 2001

Förderzeitraum

Der Anspruchsberechtigte kann die Eigenheimzulage im Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung und in den sieben folgenden Jahren (Förderzeitraum) in Anspruch nehmen.