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Gesetzestexte zum Grundbuch

§12 Eigenheimzulagegesetz 1997

Antrag auf Eigenheimzulage

Artikel 1

Der Antrag auf Eigenheimzulage ist nach amtlichem Vordruck zu stellen und eigenhändig zu unterschreiben.

Artikel 2

Der Anspruchsberechtigte ist verpflichtet, dem zuständigen Finanzamt unverzüglich eine Änderung der Verhältnisse mitzuteilen, die zu einer Minderung oder dem Wegfall der Eigenheimzulage führen.