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Gesetzestexte zum Grundbuch

§8 Raumordnungsgesetz

Raumordnungsplan für das Landesgebiet

Artikel 1

Für das Gebiet eines jeden Landes ist ein zusammenfassender und übergeordneter Plan aufzustellen. In den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg kann ein Flächennutzungsplan nach § 5 des Baugesetzbuchs die Funktion eines Plans nach Satz 1 übernehmen; § 7 gilt entsprechend.

Artikel 2

Die Raumordnungspläne benachbarter Länder sind aufeinander abzustimmen.