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Gesetzestexte zum Grundbuch

§17 Raumordnungsgesetz

Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen

Artikel 1

Die Länder sehen vor, daß 1. in § 7 Abs. 2 aufgeführte Festlegungen in Raumordnungsplänen, 2. die dazu notwendigen Planzeichen mit einer von dem für Raumordnung zuständigen Bundesministerium durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmten Bedeutung und Form verwendet werden.

Artikel 2

Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Planungen und Maßnahmen, für die ein Raumordnungsverfahren durchgeführt werden soll, wenn sie im Einzelfall raumbedeutsam sind und überörtliche Bedeutung haben.