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Gesetzestexte zum Grundbuch

§16 Raumordnungsgesetz

Grenzüberschreitende Abstimmung von raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen

Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können, sind mit den betroffenen Nachbarstaaten nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit abzustimmen.