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Gesetzestexte zum Grundbuch

§4 Baunutzungsverordung

Allgemeine Wohngebiete

Artikel 1

Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

Artikel 2

Zulässig sind 1. Wohngebäude, 2. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe, 3. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

Artikel 3

Ausnahmsweise können zugelassen werden 1. Betriebe des Beherbergungsgewerbes, 2. sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, 3. Anlagen für Verwaltungen, 4. Gartenbaubetriebe, 5. Tankstellen.